Johann Wolfgang Goethe
Bestätigung von Übersetzungen
Als vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die englische und russische Sprache bin ich berechtigt, bestätigte Übersetzungen von Urkunden und Dokumenten für Behörden und Gerichte anzufertigen.
Mit meinem Stempel, dem Bestätigungsvermerk und meiner Unterschrift bescheinige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung.
Dies ist nicht zu verwechseln mit der Beglaubigung – ich bin nicht berechtigt, die Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift zu beglaubigen.
Gemäß §26 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) dürfen Bestätigungsvermerke unter Übersetzungen nur vom Gericht ermächtigte, beeidigte oder öffentlich bestellte Übersetzer (die Bezeichnung variiert von Bundesland zu Bundesland) ausgestellt werden.
Im Justizportal des Bundes und der Länder gibt es die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justizverwaltungen, in der alle allgemein beeidigte, öffentlich bestellte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer gelistet sind.
Übersetzungen von slawischen bzw. kyrillischen Buchstaben
Bei Übersetzungen von russischen Urkunden werden zwei Schreibweisen berücksichtigt:
Bei der Transliteration handelt es sich um eine buchstabengetreue Umsetzung von kyrillischen in lateinische Buchstaben.
Bei der Transkription handelt es sich um eine lautgetreue Übertragung.
Von diesen Unterlagen kann ich Ihnen bestätigte Übersetzungen anfertigen:
Bei Fragen nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf, entweder per Mail oder telefonisch unter 05405 – 500 89 33.